ZAllgemeine Geschäftsbedingungen der hza gmbh
1) Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingen werden nur Vertragsgegenstand, wenn diese abweichenden Geschäftsbedingen schriftlich von uns anerkannt und bestätigt werden. Im Übrigen verpflichten uns abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern nicht; einer Einbeziehung in ein Vertragsverhältnis wird ausdrücklich widersprochen und gelten lediglich die AGB der HZA GmbH.
2) Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von der HZA GmbH sind freibleibend.
2.2 Ein an die HZA GmbH erteilter Auftrag gilt erst mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die HZA GmbH, mit von der HZA GmbH vergebener Auftragsnummer, als angenommen.
2.3 Der Käufer/Besteller bleibt an seinen Auftrag bis zur Antwort durch die HZA GmbH gebunden. Erhält er binnen angemessener Frist keine Auftragsbestätigung, kann er diese unter Nachfristsetzung von 14 Tagen bei sonstigen Rücktritt von seinem Auftrag anfordern.
2.4 Tritt der Käufer/Besteller nach Absenden unserer Auftragsbestätigung vom Vertrag zurück, steht es uns frei, neben unseren gesetzlichen oder in diesen Geschäftsbedingungen vereinbarten Ansprüchen ein verschulden¬sunabhängiges Pönale von 30% des Nettoauftragswertes geltend zu machen, welches der Käufer/Besteller unter Verzicht auf das richterliche Mäßigungsrecht schuldet.
3) Preise
3.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transportversicherung, zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Bei Verträgen über Warenlieferungen und sonstige Leistungen, d. h. Einbau- und Reparaturarbeiten mit
Verbrauchern sind wir 4 Monate an die mit dem Käufer/Besteller schriftlich vereinbarten Preise ab Vertrags¬abschluss gebunden. Ist vorgesehen, dass die Lieferung oder die Leistungen in 4 Monaten nach Vertrags¬abschluss noch nicht abgeschlossen sind, gelten die sodann bei Leistungserbringung gültigen Preise laut Preisliste.
4) Liefer-/Leistungszeit und Gefahrenübergang
4.1 Die von uns genannten Liefer- und Montagefristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Krieg, Feuer, Streik, Betriebsstörungen bei Vorlieferanten oder bei uns, etc.) sowie unvorhersehbare behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung, bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu¬schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht der Erbringung von Teillieferungen wird ausdrücklich zugestanden. Solche Ereignisse begründen Mangels Verschulden keinen Verzug.
4.3 Sofern die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist unser Vertragspartner berechtigt, nach angemes¬sener Nachfristsetzung von weiteren drei Wochen, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits bis dahin erbrachte Teilleistung ist zu vergüten.
4.4 Die Gefahr der Sache geht auf den Käufer/Besteller mit Absendung der Ware ab Werk bzw. ab Lager über.
Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers/Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer/Besteller über. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers/Bestellers. Versandvorschriften sind mit der Bestellung aufzugeben. Für Transportschäden wird nicht gehaftet.
5) Mitwirkungspflicht des Käufers/Bestellers
5.1 Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen, bauseitigen Voraussetzungen für die Instal¬lation der von uns zu erbringenden Leistung (Anlage) vor dem von uns mitgeteilten Montagetermin auf seine Kosten zu schaffen. Kommt der Käufer/Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die von uns genannten Liefer-/Leistungs-/Montage- und Fertigstellung-/Inbetriebnahmetermine hinfällig.
5.2 Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten, Maschinen bzw. Hilfsmittel an der Montagestelle
bereitzustellen, um ein ordnungsgemäßes Abladen der gelieferten Anlage zu gewährleisten. Der Käufer/Be¬steller ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Anfahrt an der Montagestelle mit LKW, Kranwagen, etc. auf seine Kosten sicherzustellen. Der Käufer/Besteller stellt auf seine Kosten Montagestrom auf der Baustelle bei. Das gleiche gilt für eine ordnungsgemäße Wasserversorgung, die bauseits zu stellen ist.
5.3 Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, dass im Falle eines Zusammenwirkens oder bedingt durch die Abhängigkeit von vorhandenen Aggregaten, und durch uns neu zu installierende Aggregate gewährleistet ist, dass die Kompatibilität zwischen vorhandener Anlage und neue, durch uns gelieferte Anlagen und Aggregate technisch bedenkenlos sind. Treten Fehler, Mängel oder Schäden auf, die darauf zurückzuführen sind, dass die vorhandene, käufer/bestellerseits bereitgestellten Anlagen und Aggregate nicht mit Anlagen und Aggregaten, die wir zu liefern und zu montieren hatten, kompatibel sind, ist eine Haftung durch uns ausgeschlossen. Die HZA GmbH trifft diesbezüglich keinerlei Überprüfungs- bzw. Warnpflichten und ist der Käufer/Besteller verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten durch die HZA GmbH sämtliche erforderlichen Vorbereitungsarbeiten von einem konzessionierten Fachmann dem Stand der Technik entsprechend durchführen und vollenden zu lassen.
5.4 Im Rahmen der Mitwirkungspflichten ist der Käufer/Besteller vorleistungspflichtig für die Stellung geeigneter und unbelasteter Arbeitsbedingungen der Monteure der HZA GmbH. Hierunter fallen insbesondere Bunkerentleerungen, Entsorgung von Spänen und anderen Materialien sowie die Ersatzbestückung von Roh-, Betriebs- und Hilfsstoffen einschließlich Spänen, die zuvor im Rahmen von Arbeiten, die wir an der Anlage des Käufers/Bestellers durchführen mussten, auf Kosten des Käufers/Bestellers entfernt worden sind. Die HZA GmbH trifft keinerlei Verpflichtungen, allfällige behördliche und/oder gesetzliche Auflagen, Vorschriften oä. von sich aus zu überprüfen. Mit Auftragserteilung an die HZA GmbH bestätigt der Käufer/Besteller, dass die vertragsgegenständliche Ware den behördlichen und/oder gesetzlichen Auflagen, Vorschriften oä. entspricht.
6) Mängelrügen/Gewährleistung
6.1 Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sind ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb einer Kalenderwoche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Ist der Käufer/Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens oder ein Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches ist, gilt dies wegen jedes erkennbaren Mangels und Gewährleistung ausgeschlossen. Für Lieferung und Einbau von Heizungsanlagen gelten im Besonderen noch das jeweilige Beiblatt zum Lieferschein sowie der Inspektions- und Übergabebericht. Der Käufer/Besteller erkennt mit seiner Unterschriftsleistung auf dem Beiblatt sowie Inspektions- und Übergabebericht die Mängelfreiheit und auftrags- und planmäßige Ausführung der Heizanlage einschließlich Schaltschrank und Nebengewerke zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung an.
6.1.1 Auch nicht erkannte Mängel sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme bei sonstigem Ausschluss
jeglicher Gewährleistung schriftlich zu rügen.
6.2 Die Gewährleistung für unsere Waren und Leistungen beträgt ein Jahr, wenn es sich beim dem Käufer/Be¬steller nicht um einen Verbraucher handelt (gleichzusetzen ist eine gewerbemäßige Nutzung). Für Verbraucher gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfirst 1 Jahr, wenn es ich bei dem Käufer/Besteller um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Käufer/Besteller nicht um einen Verbraucher handelt,erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
6.2.1 Die HZA GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Mangelfolgenschäden.
6.2.2 Bei allfällig auftretenden Mängeln ist die HZA GmbH berechtigt, zumindest drei Mängelbehebungsversu¬che durchzuführen.
6.2.3 Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
6.2.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen:
a) Bei natürlicher Abnutzung (Verschleiß)
b) Wenn der Liefergegenstand derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen lässt oder wenn der Käufer/Besteller nach Einbau und Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, oder wenn der Käufer/Besteller die für den Liefer-gegenstand geltenden Wartungsund Bedingungsvorschriften missachtet und der Mangel deshalb entstanden sind.
c) Bei Schäden durch klimatische Einwirkungen.
d) Wenn vor einem Mängelbehebungsversuch durch die HZA GmbH eine dritte Person, auch ein Fachmann, Arbeiten an dem Kaufgegenstand, welcher Art auch immer, durchgeführt hat.
6.2.5 Die Gewährleistung ist weiterhin davon abhängig, dass die gelieferte Ware (Anlage) ordnungsgemäß
gewartet und bedient worden ist.
6.2.6 Bei Verwendung ungeeigneter Heiz- oder Zerkleinerungsmaterialien für jede Form von Hackmaschinen, d. h. beispielsweise
der Einbringung insbesondere metallischer Fremdkörper entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Dies
gilt auch, wenn Ursache der Störung oder des Mangels ist, dass ungeeignetes Brennmaterial zu einer übermä¬ßigen Verschmutzung der Heizanlage geführt hat.
7) Haftung der HZA GmbH
Die HZA GmbH haftet, unbeschadet des Abschnitts 6 für Schäden -gleich aus welchem Rechtsgrund
– nur, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder soweit sie, Ihre gesetzlichen Vertreter oder Ihre Erfül¬lungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung des gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen der HZA GmbH gegenüber Käufer/Besteller wird, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Vorlieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen . Mitarbeiter der HZA GmbH sind nicht berechtigt, mit dem Käufer/Besteller zusätzliche über den Auftrag/die Auftragsbe¬stätigung bzw. über die AGB hinausgehende, abweichende Zusagen oder Vereinbarungen zu treffen. Derartige Zusatzvereinbarungen, welchen die HZA GmbH nicht ausdrücklich schriftlich und firmenmäßig gezeichnet zustimmt, gelten als nicht geschlossen.
8) Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich Montage erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Das Eigentum geht auf den Käufer/Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Liefervertrag und aus seiner gesamten Geschäftsbeziehung mit uns getilgt hat. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von unseren Käufern /Bestellern bezeichnete Warenlieferung bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum ggf. als Sicherung für unsere Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die vorbehaltlose Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs durch den Käufer/Besteller, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf uns übergeht. Der Käufer/Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
8.2. Bei Zugriffen Dritter auf unser (Mit-)Eigentum, wird der Käufer/Besteller auf unser Eigentumsrecht
hinweisen und uns unverzüglich schriftlich von diesem Zugriff benachrichtigen. Dies gilt insbesondere bei Pfändungen, Sicherungsübereignung, Hypothekenhaftung etc. pp. Kosten und Schäden trägt der Käufer/Besteller.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware (Anlage) auf Kosten des Käufers/Bestellers zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers/Bestellers gegen Dritte zu verlangen.
8.4 Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, solange unser Eigentum an der gelieferten Ware (Anlage) besteht, die¬ses gegen Verlust, Wertminderung, Beschädigung, Diebstahl und Transportgefahr zu versichern. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Schadensfällen sind zahlungshalber an uns abzutreten. Unser (Mit-) Eigentum setzt sich auch im Falle der Veräußerung durch den Käufer/Besteller im Verhältnis zum Käufer/Übernehmer fort.
8.5 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9) Zahlungsbedingungen
9.1 Zahlbar innerhalb 5 Tagen ab Rechnungsdatum, soweit nicht anders auf unserer Auftragsbestätigung oder Rechnung aufgeführt. Bei Zielüberschreitung gelten Verzugszinsen von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die HZA GmbH. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die HZA GmbH.
9.2 Kommt der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, insbesondere für den Fall, dass ein erfüllungshalber übergebener Scheck nicht eingelöst wird oder stellt der Käufer/Besteller seine Zahlungen ein oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, in diesen Fällen eine Vorauszahlung oder Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft) zu verlangen.
9.3 Die Aufrechung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftigen festgestellten Gegenforderungen ist ausge¬schlossen. Bei Kaufleuten kann in diesen Fällen auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
10) Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern dies den technischen Anforderung entspricht. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
11) Gerichtsstand und Rechtswahl, Teilnichtigkeit und Schriftlichkeit
11.1 Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg als vereinbart. Für sämtliche Streitigkeiten gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart.
11.2 Bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel oder eines Teils wird die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinba¬rungen nicht berührt. Insoweit richtet sich dann der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.3 Änderungen oder Zusätze zu dem Auftrag und zu den AGB erlangen nur dann Rechtswirksamkeit,
wenn sie schriftlich festgelegt sind und von den Vertragsteilen rechtsverbindlich, firmenmäßig
unterzeichnet werden. Dies gilt auch für ein Abgehen von der Schriftform.